Sanierungsgebiet Kernstadt
Städtebauliche Erneuerung in Beilstein
Öffentliche Bekanntmachung vorbereitende Untersuchungen
Öffentliche Bekanntmachung
Stadt Beilstein, Sanierungsgebiet „Kernstadt“
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
Der Gemeinderat der Stadt Beilstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.06.2025 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch wie folgt beschlossen:
Beschluss des Gemeinderats der Stadt Beilstein nach § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zum Zweck der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit
- Das Gebiet „Kernstadt“ wurde als städtebauliches Problemgebiet ermittelt. Der Gemeinderat beschließt deshalb zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Gebiet „Kernstadt“ durchführen zu lassen. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:
- Stärkung, Revitalisierung und Erhalt des Innenstadtbereiches in ihrer Funktionsfähigkeit als Ort der Identifikation, zum Arbeiten und Wohnen, für Kultur, Versorgung und Freizeit;
- Schaffung von Wohnraum durch Umnutzung, Modernisierung und Aktivierung von Flächen und leerstehenden Immobilien; sofern wirtschaftlich Abbruch und Neubau;
- Sicherung, umfassende Modernisierung und Erhalt denkmalpflegerisch und historisch wertvoller Bausubstanz sowie stadt- und ortsbildprägender Gebäude;
- Erhaltung und Aufwertung des Wohnbestandes sowie des Wohnumfeldes durch die Modernisierung privater Bausubstanz, insbesondere unter energetischen Gesichtspunkten;
- Neustrukturierung und Umnutzung leerstehender, fehl- oder mindergenutzter Flächen, insbesondere Gestaltung des Kelterplatzes zur Steigerung dessen Attraktivität;
- Nutzungsintensivierung des Flächenpotenzials, insbesondere Verbesserung der Parkplatzsituation mit Beachtung der zukunftsfähigen Mobilität; Aktivierung der mindergenutzten privaten Grundstücke;
- Maßnahmen zur Anpassung vorhandener Strukturen an den demografischen Wandel (insbesondere Maßnahmen zur Erreichung von Barrierefreiheit bzw. -armut im öffentlichen Raum und zum generationengerechten Umbau von Wohnungen);
- ganzheitliche ökologische Erneuerung mit den vordringlichen Handlungsfeldern Energieeffizienz im Altbaubestand, Verbesserung des Stadtklimas, Reduzierung von Lärm und Abgasen, Aktivierung der Naturkreisläufe in den festgelegten Gebieten; Straßenraumgestaltung unter Berücksichtigung des ruhenden und fließenden Verkehrs
- Aufwertung des öffentlichen Raumes und des Wohnumfeldes durch Schaffung und Erhalt sowie Qualifizierung von multifunktionalen Grün- und Freiräumen; Erhalt und wenn möglich Erweiterung vorhandener Baumbestände, Aufwertung straßenbegleitender Flächen
- Sicherung und Verbesserung des sozialen Zusammenhalts und der Integration als wichtiger Teil der Daseinsvorsorge durch Erhaltung und Aufwertung des Wohnungsbestandes.
- Das Untersuchungsgebiet ist im Lageplan vom 01.10.2024 umgrenzt, dieser Plan wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.
Der Lageplan ist im Rathaus, Zimmer Nr. 10 vom 07.07.2025 bis 24.07.2025 ausgelegt und kann dort während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr, Montag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Dienstag 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Hinweise:
1. Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist
nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets.
Dieses bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
2. Auskunftspflich nach § 138 BauGB:
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte, sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Stadt Beilstein oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich sind. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönliche Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden (§ 138 Abs. 1 BauGB). Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft kann ein Zwangsgeld wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Abs. 4 i.V.m. § 208 Satz 2 bis 4 BauGB).
Beilstein, 26.06.2025
Barbara Schoenfeld
– Bürgermeisterin-
Den Plan in digitaler Form finden Sie hier.
Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss
Öffentliche Bekanntmachung
der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Kernstadt“ in Beilstein
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Beilstein in seiner Sitzung am 28.04.2026 folgende Satzung beschlossen:
über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebietes „Kernstadt“ in Beilstein
§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 6 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung Sanierungsgebiet „Kernstadt“. Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan Sanierungsgebiet „Kernstadt“ vom 18.03.2026 abgegrenzten Fläche. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB insgesamt, des § 144 Abs. 1 BauGB, des § 144 Abs. 2 BauGB finden Anwendung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Anlage: Lageplan
Stadt Beilstein, den 29.04.2026
gez. Barbara Schoenfeld, Bürgermeisterin
Folgende Verfahrenshinweise sind mit zu veröffentlichen:
1. Die Laufzeit der Sanierung wird gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den 31.12.2040 festgelegt.
2. Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, aufgrund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Beilstein, Hauptstraße 19, eingesehen werden.
3. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach
§ 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind
4. Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kommune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
5. Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung von Grundstücken und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.
Weitergehende Informationen zum Sanierungsgebiet
STÄDTEBAULICHE ERNEUERUNG IN BEILSTEIN
Seit über 50 Jahren fördert das Land Baden-Württemberg die städtebauliche Erneuerung in den Städten und Gemeinden des Landes. Die Städtebauförderung ist damit seit langem ein Motor der Innenentwicklung, die heute mehr denn je zentrales Thema der Stadtentwicklung ist. Die Stadt Beilstein führt seit 1974 in unterschiedlichen Förderprogrammen des Landes erfolgreich Sanierungsmaßnahmen durch.
SANIERUNGSGEBIET „KERNSTADT“
Die Stadt Beilstein wurde im Jahr 2024 mit dem Sanierungsgebiet „Kernstadt“ in das Programm Lebendige Zentren der Städtebauförderung aufgenommen. Zentrale Zielsetzungen sind die Stärkung der Funktionsfähigkeit der Kernstadt, die Verbesserung des städtebaulichen Umfelds sowie die Anpassung an demografische und klimatische Veränderungen.
Der Gemeinderat hat hierzu in seiner Sitzung am 28.04.2026 das Sanierungsgebiet „Kernstadt“ beschlossen.
Um die Modernisierung privater Gebäude zu fördern, hat der Gemeinderat Fördergrundsätze beschlossen, die den jeweiligen Eigentümern das Abrufen von Zuschüssen ermöglichen.
Eine Auftaktveranstaltung für alle Interessierten ist in Vorbereitung.
FÖRDERVORAUSSETZUNGEN
- Lage im Sanierungsgebiet
- Mit der Maßnahme ist noch nicht begonnen worden
- Die Maßnahme entspricht den Sanierungszielen und ist wirtschaftlich vertretbar
- Einhaltung aller Durchführungs-/Gestaltungsauflagen des Denkmalamtes und/oder der Stadt Beilstein
- Es handelt sich um eine umfassende Modernisierung des Gebäudes (es erfolgt nicht nur eine reine Instandsetzung des Gebäude)
- Die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften werden eingehalten
- Abschluss einer Vereinbarung vor Beginn der Maßnahme
HÖHE DER FÖRDERUNG
Modernisierung und | Zuschuss | ||
Maximal | Mindestens | Höchstens jedoch | |
von Gebäuden | 35 % (der förderfähigen Kosten) | 5.000,00 € | 75.000,00 € |
von denkmalgeschützten Gebäuden | 50 % (der förderfähigen Kosten) | 5.000,00 € | 100.000,00 € |
Abbruch von Gebäuden | Zuschuss |
Maximal | |
mit anschließendem Neubau | 100 % (der nachgewiesenen Kosten, jedoch auf 100 % der Angebotssumme des günstigsten Anbieters beschränkt) |
ohne anschließenden Neubau | 50 % (der nachgewiesenen Kosten, jedoch auf 100 % der Angebotssumme des günstigsten Anbieters beschränkt) |
FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN (BEISPIELHAFTER AUSZUG)
- Energetische Maßnahmen (Wärmedämmung an Außenwänden, Decken und Dächern)
- Austausch alter Fenster und Haustüren
- Einbau einer neuen Heizungsanlage und/oder Warmwasserbereitung sowie der Anschluss an das Fernwärmenetz
- Maßnahmen zur Barrierefreiheit
- Erneuerung des Außenputzes, des Daches und der Dachrinnen
- Beseitigung von Feuchteschäden im Mauerwerk
- Erneuerung der Installationen im Gebäude (Elektro, Gas, Wasser, Abwasser)
- Veränderung der Raumnutzung, der Größe und der Zugänglichkeit
- Verbesserung der Belichtung und Belüftung
- Erneuerung von Böden, Wänden , Decken , Türen sowie Sanitäranlagen
- Abbruchmaßnahmen
HINWEIS
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Entscheidung, ob ein Zuschuss erteilt werden soll, obliegt dem Gemeinderat der Stadt Beilstein.
IHR WEG ZUR FÖRDERUNG
- Unverbindliches und kostenloses Beratungsgespräch mit der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH
- Einholung von Kostenvoranschlägen und ggfs. weiteren erforderlichen Unterlagen
- Abstimmung mit der Stadt und der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH
- Schriftliche Vereinbarung mit der Stadt Beilstein zur geplanten Maßnahme
- Beauftragung der Firmen und Beginn des Vorhabens
- Vorlage der Originalrechnungen und Auszahlung des Zuschusses gemäß des abgeschlossenen Vertrags (i.d.R. nach Baufortschritt)
- Abschluss und Abrechnung der Maßnahme
SANIERUNGSBETREUUNG
Als Sanierungsbetreuer wurde von der Stadt Beilstein die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH beauftragt.
Wir rufen Sie als Eigentümer auf, sich an diesem Prozess zur Aufwertung des Wohnumfelds, zur Schaffung zeitgemäßer Wohnverhältnisse und zur Gebäudemodernisierung zu beteiligen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und sorgen gleichzeitig für den Werterhalt Ihres Gebäudes.
IHRE ANSPRECHPARTNER:
Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH
Maren Schummer
Projektleiterin städtebauliche Beratung
07141 16 – 757 294
Maren.schummer@wuestenrot.de
und
Stadtverwaltung Beilstein
Leiterin Bauamt
Karin Röser
07062 – 263 23
Karin.Roeser@beilstein.de
DOWNLOAD
- Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über Festlegung des Sanierungsgebietes
- Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet „Kernstadt“
- Fördergrundsätze