Barrierefreiheit
Stadt Beilstein
Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Stadt Beilstein ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://www.beilstein.de/ und ihre Inhalte
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Formulare, Broschüren und PDF-Dateien sind aktuell teilweise noch nicht barrierefrei. Wir arbeiten jedoch daran, diese Schritt für Schritt barrierefrei zu gestalten.
- Links, Grafiken und Bilder haben zum Teil noch keine Alternativtexte. Diese werden nach und nach hinzugefügt.
- Inhalte in Leichter Sprache und in Form von Gebärdensprachenvideos werden zurzeit erarbeitet und nachgereicht.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 25.11.2024 erstellt. Die Erklärung ist eine Selbstbeurteilung.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Für Rückmeldungen, Probleme oder Kontaktanfragen rufen Sie die Zentrale unter 07062 263-0 an oder schreiben Sie eine E-Mail an stadt@beilstein.de
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.