Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik:
Bauvoranfrage: Errichtung eines Zweifamilienhauses mit
Stellplätzen
Klingen 7, Klingen, Flst. 636/5
Beschluss:
Das Einvernehmen nach §§ 34 und 36 Abs.1 BauGB wird
erteilt. Die untere Baurechtsbehörde soll darauf hingewiesen werden, dass die
Stadt Beilstein es für sinnvoll erachtet, dass die Zufahrt zum Grundstück von
Süden und nicht wie geplant über den Feldweg ausgeführt werden soll.
Sitzung des Gemeinderates
Nachrüstung MSR-Technik an den Regenüberlaufbecken (RÜB)
Beschluss:
Die Stadtverwaltung
wird ermächtigt die Fa. ELIQUO KGSTULZ GmbH zur Angebotssumme von 180.574,84 €
(brutto) mit der Nachrüstung der MSR-Technik an den Regenüberlaufbecken (RÜB) zu
beauftragen.
Satzung über einen verkaufsoffenen gesetzlichen Feiertag in
Beilstein am 06. April 2026
Beschluss:
Der Gemeinderat der Stadt Beilstein hat am
24.03.2026 aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in
Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung in
der derzeit geltenden Fassung beschlossen:
§1
Verkaufsoffener gesetzlicher Feiertag
(1)
Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen in Beilstein am
Ostermontag
(gesetzlicher
Feiertag), 06.04.2026 geöffnet werden.
(2)
Die Öffnungszeit wird von 12.00 bis 17.00 Uhr festgesetzt.
§2
Schutz der
Arbeitnehmer
Bei
der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der § 12 LadÖG zu
beachten.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des LadÖG handelt,
wer den
Vorschriften
dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet
werden.
§4 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beilstein,
den 25.03.2026
gez.
Barbara Schoenfeld
Benutzungsordnung für Beilsteiner Liegenschaften
Beschluss:
Die Beratung über
die Benutzungsordnung wird an den Sozial- und Verwaltungsausschuss übertragen.
Genehmigung von Spendenannahmen
Beschluss:
Der Gemeinderat
stimmt der Entgegennahme der Spenden zu