Sitzungen vom 23.09.2025

Beschlüsse aus dem Ausschuss für Umwelt und Technik vom 23.09.2025

Erteilung des städtischen Einvernehmens zu Bauanträgen

a) Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und PKW-Stellplatz; Elly-Heuss-Knapp-Weg 10, Flst. 7276

Beschluss:Der Ausschuss für Umwelt und Technik fasst den Beschluss, das Einvernehmen zur Erhöhung der Grundflächenzahl auf 0,6 sowie der Erhöhung der Erdgeschossfußbodenhöhe zu erteilen.

 

b) Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz; Sibylla-Merian-Weg 3, Flst. 875

Beschluss:Der Ausschuss für Umwelt und Technik fasst den Beschluss, das Einvernehmen zu der geplanten Überschreitung der westlichen Baugrenze um ca. 2m² durch ein Vordach, sowie der Überschreitung der westlichen Baugrenze durch die Zisterne und die Wärmepumpe zu erteilen.

 

c) Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Im Hart 8, Flst. 2570/3

Beschluss:Der Ausschuss für Umwelt und Technik fasst den Beschluss, das Einvernehmen zur Änderung der Feuerwehraufstellfläche zu erteilen.

 

d) Errichtung einer Einfriedung aus Stein am Wohnungseingang; Hauptstr. 29, Flst. 186

Beschluss:Der Ausschuss für Umwelt und Technik fasst den Beschluss, das Einvernehmen zur Errichtung einer Einfriedung aus Stein auf einem Teil der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche zu versagen.

 

e) Errichtung einer landwirtschaftlichen Scheune mit Pferdeboxen; Seestr. 20, Flst. 11, 144, 143/3

Beschluss:Der Ausschuss für Umwelt und Technik fasst den Beschluss, das Einvernehmen nach §34 BauGB zu erteilen.

 

Beschlüsse aus dem Gemeinderat vom 23.09.2025

Ausscheiden von Stadtrat Paul Suberg aus dem Gemeinderat

Beschluss:Der Gemeinderat stellt fest, dass ein Wichtiger Grund nach §16 GemO vorliegt. Stadtrat Paul Suberg scheidet zum 01. Oktober 2025 aus dem Gemeinderat aus.

 

Wiederaufbau der Waldarbeiterhütte – Vergabe der Glaserarbeiten

Beschluss:Der Gemeinderat fasst den Beschluss, die Glaserarbeiten für den Wiederaufbau der Waldarbeiterhütte an die Fa. Prieschl, Bad Friedrichshall, zum Angebotspreis von 16.952,15 € inkl. Mehrwertsteuer zu vergeben.

 

Wiederaufbau der Waldarbeiterhütte – Vergabe der Arbeiten für die Klappläden

Beschluss:Der Gemeinderat fasst den Beschluss, die Arbeiten für die Klappläden für den Wiederaufbau der Waldarbeiterhütte an die Fa. Mesta Stahltechnik, Pleidelsheim, zum Angebotspreis von 8.225,26 € inkl. Mehrwertsteuer zu vergeben.

 

Wiederaufbau der Waldarbeiterhütte – Vergabe der Zimmer- und Dachdeckerarbeiten

Beschluss:Der Gemeinderat fasst den Beschluss, die Zimmer- und Dachdeckerarbeiten für den Wiederaufbau der Waldarbeiterhütte an die Fa. Thomas Bauer GmbH, Beilstein, zum Angebotspreis von 120.205,04 € inkl. Mehrwertsteuer zu vergeben.

 

Sanierung des städtischen Maueranteils (Mauerabschnitt III) an der Magdalenenkirche – Vergabe der Bauarbeiten 

Beschluss:Der Gemeinderat fasst den Beschluss, die Arbeiten für die Mauersanierung des städtischen Anteils an der Stützmauer der Magdalenenkirche an die Fa. August Wolfsholz Ingenieurbau GmbH, Leonberg, zum Angebotspreis von 94.599,05 € inkl. Mehrwertsteuer zu vergeben.

 

Sanierung Hochbehälter Stocksberg – Vergabe Planung

Beschluss:Der Gemeinderat fasst den Beschluss, Das Ingenieurbüro Riker + Rebmann PartG mbH aus Murrhardt wird mit der Planung der Sanierung des Hochbehälter in Stocksberg zur Angebotssumme von 98.388,74€ brutto zu beauftragen.

 

Sanierung der Versorgungsleitung zwischen Hochbehälter und Pumpwerk in Billensbach – Vergabe

Beschluss:Der Gemeinderat fasst den Beschluss, die Arbeiten zur Sanierung der Versorgungsleitung zwischen Hochbehälter und Pumpwerk in Billensbach an die Fa. PH Rohrnetztechnik, Beilstein, zum Angebotspreis von 478.827,23 € inkl. Mehrwertsteuer zu vergeben.

 

Sanierung des Schulzentrums: Verwaltungsgebäude Langhansgrundschule – Vergabe 

Beschluss:Der Gemeinderat fasst den Beschluss, die Firma Ziegler Systemhaus GmbH, Stuttgart, mit den Beleuchtungsarbeiten im Verwaltungsgebäude der Langhansgrundschule zur Angebotssumme von 35.656,09€ (Nachtragsangebot Nr. 21 vom 14.07.2025) zu beauftragen.

 

Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktgebührensatzung)

Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die

Satzung
über die Erhebung von Marktgebühren
(Marktgebührensatzung)

Der Gemeinderat der Stadt Beilstein hat am 23.09.2025 auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§67 – 61 der Gewerbeordnung und der §§ 2 und 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

  • 1
    Geltungsbereich

Diese Marktgebührensatzung gilt für alle in der Marktordnung der Stadt Beilstein als öffentliche Einrichtung genannten Märkte.

  • 2
    Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Für die Teilnahme an den Märkten erhebt die Stadt Beilstein von den Marktbeschickern Marktgebühren. Die Höhe der Gebühren wird in einem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, jeweils festgelegt.

(2) Gebührenschuldner ist, wer die Märkte zum Verkauf benutzt oder benutzen lässt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Beim Wochenmarkt werden keine Gebühren erhoben.

(4) Den örtlichen Schulen und Kindergärten, sowie örtlichen Vereinen und Organisationen wird eine Standfläche ohne Erhebung von Marktgebühren zur Verfügung gestellt. Ebenfalls gebührenfrei ist die Gestellung der Verkaufshütten. Eine Energiepauschale ist von den in Satz 1 genannten Institutionen nicht zu entrichten.

  • 3
    Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standes oder Platzes. Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe der Gebührenschuld an den Schuldner.

(2) Soweit die Gebühren nicht unmittelbar an die Stadtkasse entrichtet werden, erfolgt ihr Einzug durch Beauftragte der Stadt im Verlauf des Markttages gegen Ausstellung einer Quittung.

(3) Bei Zahlungsverzug entfällt der Anspruch auf den zugewiesenen Platz.

(4) Unterbleibt eine Nutzung, so wird eine bereits geleistete Gebühr nicht erstattet.

  • 4
    Gebührenberechnung

(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Standgebühr ist bei den Krämermärkten die Frontlänge.

(2) Maßgebend sind jeweils die von der Stadtverwaltung festgestellten Maße. Dabei wird auf volle Meter aufgerundet.

(3) Der Gebührensatz beträgt für die Krämermärkte (Andreasmarkt, Ostermontagsmarkt) 10€ netto pro Meter Frontlänge.

(4) Darüber hinaus werden die Kosten für Maßnahmen, die der Veranstalter im Interesse der Marktbeschicker trifft (z.B. Strom, Gestellen von Hütten) gesondert berechnet.

a) Für die Gestellung von Verkaufshütten wird:

Für eine Hütte mit einer Grundfläche von 8 m² eine Gebühr in Höhe von 279,00 € netto

Für eine Hütte mit einer Grundfläche von 5 m² eine Gebühr in Höhe von 256,00 € netto

festgesetzt.

b) Als Energiepauschale für den Strom werden die Beiträge wie Folgt für den ersten Veranstaltungstag berechnet:

Strom 400V abgesichert 32A; 3-phasig (bis 22,0 kW Anschlussleistung): 100,00 € netto

Strom 400V abgesichert 25A; 3-phasig (bis 17,5 kW Anschlussleistung): 66,00 € netto

Strom 400V abgesichert 16A; 3-phasig (bis 6,5 kW Anschlussleistung): 50,00 € netto

Strom 230V abgesichert 16A; 1-phasig (bis 3,6 kW Anschlussleistung): 20,00 € netto

c) Ab dem zweiten Tag der Inanspruchnahme der in b) beschriebenen Leistung wird der Beitrag für jeden weiteren Tag der Inanspruchnahme wie Folgt berechnet:

Strom 400V abgesichert 32A; 3-phasig (bis 22,0 kW Anschlussleistung): 50,00 € netto

Strom 400V abgesichert 25A; 3-phasig (bis 17,5 kW Anschlussleistung): 33,00 € netto

Strom 400V abgesichert 16A; 3-phasig (bis 6,5 kW Anschlussleistung): 25,00 € netto

Strom 230V abgesichert 16A; 1-phasig (bis 3,6 kW Anschlussleistung): 10,00 € netto

  • 5
    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Neufassung der Satzung über die Regelung des Marktverkehrs

Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die

Satzung
über die Regelung des Marktverkehrs
(Marktordnung)

Der Gemeinderat der Stadt Beilstein hat am 23.09.2025 auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§67 – 11 der Gewerbeordnung und der §§ 2 und 13 ff des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

  • 1
    Öffentliche Einrichtung

Diese Satzung gilt für die von der Stadt Beilstein veranstalteten Wochen- und Krämermärkte. Sie werden als öffentliche Einrichtung nach § 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg betrieben.

  • 2
    Platz, Tag und Zeiten der Märkte

(1) Die Wochenmärkte finden jeden Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf dem Kelterplatz statt. Fällt der Wochenmarkt auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird er an den Tagen davor abgehalten.

(2) Der Andreasmarkt (Waren- und Krämermarkt) findet am Wochenende der Zeitumstellung im Oktober statt. Der Markt kann sich je nach Nachfrage innerhalb des Gebiets des Stadtkerns ausdehnen. Der Ostermontagsmarkt (Krämermarkt) findet jeweils am Ostermontag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Kelterstraße, dem Kelterplatz, der Wunnensteinstraße, der Gartenstraße und dem Birkenweg statt.

(3) Soweit in Ausnahmen vorübergehend der Tag, die Dauer oder der Platz von der Stadt Beilstein abweichend festgesetzt werden, wird dies im Mitteilungsblatt der Stadt Beilstein öffentlich bekanntgemacht.

I Wochenmarkt

  • 3
    Gegenstände des Marktes

Auf dem Wochenmarkt sind die in § 67 und § 68 a Gewerbeordnung genannten Gegenstände zum Verkauf zugelassen:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz vom 15.08.1974, (BGBl. I S. 1945) mit Ausnahme alkoholischer Getränke; Zugelassen sind auch alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs; Pilze, sowie sonstige Lebensmittel, welche gesundheitliche Schäden verursachen können, dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze bzw. Lebensmittel oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzschau beigefügt ist.
  4. Alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften.
  • 4
    Leitung des Marktes

(1) Zur unmittelbaren Handhabung der Ordnung wird ein Marktmeister bestellt.

(2) Das Ordnungsamt und der Marktmeister können Besucher und Verkäufer des Marktes verweisen, wenn sie wiederholt gegen die Marktordnung verstoßen, insbesondere

  1. die Ordnung und Sicherheit gefährden,
  2. die Markteinrichtungen beschädigen oder verunreinigen,
  3. sich den Anweisungen des Marktmeisters widersetzen,
  4. den Platz in unaufgeräumtem Zustand verlassen oder
  5. gegen den freien Wettbewerb auf dem Wochenmarkt verstoßen.

Im Falle der Verweisung von dem Markt wird die entrichtete Marktgebühr nicht erstattet. Außerdem kann die Zulassung zum Markt vorübergehend oder dauernd untersagt werden.

  • 5
    Standplätze

(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Stadt für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Insbesondere können, wenn der Marktplatz voll belegt ist oder wenn er auch für andere öffentliche Zwecke vorübergehend benötigt wird, an einzelnen Tagen Verschiebungen der Standplätze vorgenommen werden, um dem Markt ein einheitliches, zusammenhängendes Bild zu geben. Ferner können, wenn hierfür ein Bedürfnis (z. B. Neueinteilung des Marktplatzes) vorliegt, die Dauerplätze neu zugeteilt werden.

Für die Krämermärkte sind Erlaubnisanträge bis spätestens 6 Wochen vor dem Markttag bei der Stadtverwaltung einzureichen.

(3) Soweit eine Erlaubnis bis zu Beginn es Marktes nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann ausnahmsweise der Marktmeister Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag erteilen.

(4) Die Stadt Beilstein berücksichtigt bei der Zuweisung die marktspezifischen Erfordernisse, insbesondere

  1. das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe
  2. das ausgewogene und vielfältige Angebot an frischen und qualitativ guten Waren
  3. den Grundsatz Erzeuger vor Händler.

Bei gleicher Attraktivität des Angebotes erhält derjenige Anbieter den Standplatz, dessen vollständige Unterlagen der Stadt Beilstein zeitiger vorlagen.

(5) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(6) Die Erlaubnis kann von der Stadt versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn:

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

  1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
  2. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
  3. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
  4. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen haben,
  5. ein Standinhaber die Marktgebühren oder sonstige Rechnungen der Stadt trotz Aufforderung nicht bezahlt.

Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

  • 6
    Hygienische Maßnahmen
  1. Die jeweils gültigen Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen gelten sinngemäß für den Wochenmarkt.
  2. Sämtliche Lebensmittel sind auf den Marktständen so zu lagern, dass sie vor Verunreinigungen geschützt sind. Sofern sie nicht in Kisten, Körben, Steigen, Säcken o.ä. verpackt sind, müssen sie auf Tischen, Bänken o.ä. Unterlagen feilgeboten werden.
  3. Marktstände oder andere Einrichtungen, auf denen frische Lebensmittel feilgeboten werden, müssen in jeder Hinsicht den hygienischen Anforderungen entsprechen.
  4. Ausgelegte Lebensmittel dürfen vom Publikum nicht berührt werden.
  5. Unreife Früchte dürfen zum unmittelbaren Genuss nicht verkauft werden. Werden sie als Einmach-Früchte feilgeboten, so sind sie als „unreif“ zu bezeichnen.
  6. Geschlachtetes Geflügel, Wild, Kaninchen usw. dürfen nur in hygienisch einwandfreien Schutzhüllen verpackt verkauft werden.
  7. Abfälle, Kehricht etc. sind innerhalb der Verkaufsstände so zu verwahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und die Ware nicht verunreinigt oder sonst nachteilig beeinflusst werden kann.
  8. Verboten ist es, ganz oder teilweise in Fäulnis übergegangene Waren auf den Markt zu bringen, feilzuhalten und zu verkaufen.
  • 7
    Auf- und Abbau

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Marktbeschickers entfernt werden.

(2) Die Lieferfahrzeuge sind unverzüglich nach dem Entladen auszufahren. Sie dürfen erst nach Beendigung des Marktes zum Aufladen wieder einfahren.

(3) Die Marktstände müssen in den Straßen so aufgestellt werden, dass Rettungsfahrzeuge passieren können.

  • 8
    Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und –stände zugelassen. Aus sonstigen Kraftfahrzeugen dürfen keine Waren feilgeboten werden. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Kelterplatz nicht abgestellt werden.

(2) Verkaufseinrichtungen sollen nicht höher als 3m sein. Kisten u.ä. Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,50 m überragen.

(4) Verkaufseinrichtungen müssen standsicher sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne die Erlaubnis der Gemeinde weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5) Die Marktbeschicker haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle auf ein dauerhaftes, wetterbeständiges Schild ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Marktbeschicker, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

(6) Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem üblichem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Marktbeschickers in Verbindung steht.

(7) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

  • 9
    Verkehrsregelung

(1) Die von den Märkten betroffenen Straßen und Plätze werden an den Markttagen für den gesamten Verkehr gesperrt. Nach der Sperrung bis zu Beginn der Märkte und nach dem Ende der Märkte bis zur Freigabe der gesperrten Straßen und Plätze darf der Marktbereich mit Fahrzeugen befahren werden, wenn diese dem Transport von Waren, Abfällen und Marktgeräten dienen. Die Verkehrsregelung erfolgt durch Verkehrszeichen.

(2) Straßeneinmündungen sind von Fahrzeugen, Marktständen und sonstigen Einrichtungen freizuhalten.

(3) Verkaufsstände, Verpackungsmaterial, Leergut und nicht verkaufte Waren dürfen erst nach Beendigung des Marktes abtransportiert werden.

(4) Waren und sonstige Gegenstände dürfen nicht so aufgestellt oder angebracht werden, dass die Sicht auf andere Stände behindert oder der Marktverkehr beeinträchtigt wird. In Zweifelsfällen entscheidet die Marktaufsicht.

  • 10
    Verhalten auf den Märkten

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnung der Gemeinde zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird.

(3) Es ist insbesondere unzulässig:

  1. Waren im Umhergehen anzubieten,
  2. Motorräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
  3. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,

(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Verkaufseinrichtungen zu gewähren. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

  • 11
    Sauberhalten des Wochenmarktes

(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte eingebracht werden. Die Verkäufer sind verpflichtet, Abfälle, Verpackungsmaterial etc. innerhalb der Standplätze zu sammeln. Der Standplatz ist von den Marktbeschickern nach Ende des Marktes von Schmutz, Abfällen und sonstigen Gegenständen zu reinigen.

(2) Die Gemeinde kann bestimmen, dass abweichend von Abs. 1 Abfälle von den Marktbeschickern an den Stellen abzulegen sind, die von dem Marktmeister bezeichnet werden. Es ist dann dafür zu sorgen, dass Papier und anders leichtes Material nicht verweht werden.

 

II Krämermarkt

  • 12
    Gegenstände des Krämermarktverkehrs

(1) Auf den Krämermärkten dürfen außer den in § 3 dieser Marktordnung benannten Gegenständen, Verzehrgegenstände und Waren aller Art feilgeboten werden. Ausgenommen hiervon sind Waffen sowie Darstellungen pornographischer Inhalte oder sonstiger Waren oder Inhalte die geeignet sind die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören.

(2) Alle Arten von Glücksspielen sind ausgeschlossen.

(3) Zum Verkauf von alkoholischen Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bedarf es einer besonderen Erlaubnis.

  • 13
    Anwendbare Vorschriften

Folgende Bestimmungen über den Wochenmarktverkehr sind entsprechend

anzuwenden:

  • 4 (Leitung des Marktes)
  • 5 (Standplätze)

Ergänzend gilt:

(8) Die Ladengeschäfte erhalten wenn möglich jeweils 2,5 Meter Straßen-/Gehwegfläche vor dem jeweiligen Geschäft zur freien Verfügung. Wenn möglich, werden diese Flächen im Bereich des Geschäftseingangs freigehalten. Werden mehr als 2,5 Meter benötigt, so ist dies bei der Stadt mindestens 4 Wochen vor dem Markt anzumelden. Für den Mehrbedarf werden Gebühren nach § 14 erhoben.

(9) Parteien und Wählervereinigungen werden nicht zugelassen.

  • 6 (Hygienische Maßnahmen)
  • 7 (Auf- und Abbau)
  • 8 (Verkaufseinrichtungen)
  • 9 (Verkehrsregelung)
  • 10 (Verhalten auf den Märkten)
  • 11 (Sauberhaltung des Wochenmarktes)

 

III Marktgebühren

  • 14
    Marktgebühren

Für die Benutzung der Märkte nach §§ 3 und 12 dieser Satzung werden Gebühren erhoben. Regelungen hierzu trifft die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktgebührensatzung).

 

IV Schluss- und Strafbestimmungen

  • 15

(1) Das Betreten der Marktanlage geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Stadt Beilstein haftet für sämtliche Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(3) Die Standinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und der von ihnen verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben.

  • 16
    Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbußen kann nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Marktordnung über

  1. die Gegenstände des Marktes (§ 3 und § 11 Abs. 1),
  2. die Verkehrsregelung (§ 9),
  3. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz (§ 5 Abs. 1),
  4. die sofortige Räumung des Standplatzes (§ 5 Abs. 5 letzter Satz),
  5. die hygienischen Maßnahmen (§ 6),
  6. den Auf- und Abbau (§ 7),
  7. die Verkaufseinrichtungen (§ 8 Abs. 1-5),
  8. die Plakate und die Werbung (§ 8 Abs. 6),
  9. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten (§ 8 Abs. 7),
  10. das Verhalten auf den Märkten (§ 10 Abs. 1 und 2),
  11. das Anbieten von Waren im Umhergehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 1),
  12. das Mitführen von Fahrzeugen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2),
  13. das Schlachten von Kleintieren (§ 10 Abs. 3 Nr. 3),
  14. die Gestattung des Zutritts (§ 10 Abs. 5 Satz 1),
  15. die Verunreinigung des Marktplatzes und die Ablage von Abfällen (§ 11 Abs. 1 und 2),
  16. die Glücksspiele (§ 12 Abs. 2),

verstößt.

  • 17

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Regelung des Marktverkehrs (Marktordnung) vom 19.11.2013 sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über die Regelung des Marktverkehrs vom 16.05.2023 außer Kraft.

  • 18
    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis:

Falls diese Satzung unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an für gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletz worden sind,
  2. b) der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltende gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach b) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Jedermann die Verletzung geltend machen.

 

1. Finanzzwischenbericht im Haushaltsjahr 2025

Der Gemeinderat nimmt den Finanzzwischenbericht zur Kenntnis.

 

Beteiligungsbericht 2025

Der Gemeinderat nimmt den Beteiligungsbericht 2025 zur Kenntnis.

 

Genehmigung von Spendenannahmen

Beschluss:Der Gemeinderat fasst den Beschluss, die vorgebrachten Spenden anzunehmen.