Nachrücken von Herrn Stefan Kleinbach in den Gemeinderat
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass gemäß § 29 Abs. 5 GemO keine Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 1 GemO gegeben sind. Herr Stefan Kleinbach wird durch die Vorsitzende mit der Verpflichtungsformel als Gemeinderätin verpflichtet. Herr Stefan Kleinbach rückt als ordentliches Mitglied in den Sozial- und Verwaltungsausschuss als Ersatz für nach. Herr Stefan Kleinbach rückt als ordentliches Mitglied in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Mineralfreibad Oberes Bottwartal“ nach. Herr Stefan Kleinbach rückt als ordentliches Mitglied in die Verbandsversammlung Hochwasserschutz nach. Herr Stefan Kleinbach rückt als stellvertretendes Mitglied in den Ausschuss für Umwelt und Technik sowie in die Verbandsversammlung des GVV Schozach-Bottwartal nach.
Fortschreibung Feuerwehrbedarfsplan
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Feuerwehrbedarfsplan in der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügten Fassung vom 06.10.2025 als strategisches und konzeptionelles Planungsinstrument für die kurz- und mittelfristige Weiterentwicklung der Feuerwehr Beilstein.
Betriebsplan 2026 für den Stadtwald Beilstein
Beschluss:
- Dem Betriebsplan 2026 für den Stadtwald Beilstein wird zugestimmt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die vom Landratsamt Heilbronn –Forstamt-
erstellten Planansätze in den Entwurf des Haushaltsplanes 2026 aufzunehmen.
Geplante Flurneuordnung Oberstenfeld/Beilstein (Hochwasserrückhaltebecken Prevorster Tal)
Beschluss:
- Die Stadt stimmt hiermit nach § 42 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zu, dass ihr die später im Flurbereinigungsplan auf dem Stadtgebiet ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen (insbesondere Wassergräben, Rohrleitungen, Entwässerungseinrichtungen und Anlagen, die dem Boden-, Klima- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege dienen) zu Eigentum zugeteilt werden. Dies gilt auch für die öffentlichen Feld- und Waldwege, so weit im Plan nach § 41 FlurbG eine Einigung zwischen der Stadt und der Flurbereinigungsbehörde über die Linienführung und den Ausbaustandard zu Stande kommt.
- Die Stadt übernimmt die Verkehrssicherungspflicht und die Pflicht zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, einschließlich der nach Nr. 1 Abs. 2 im Einvernehmen geplanten öffentlichen Feld- und Waldwege (§ 2 a AGFlurbG), mit deren Übergabe (§ 42 Abs. 1 FlurbG). Als Übergabe gilt die Abnahme gem. § 12 VOB Teil B, an der die Stadt zu beteiligen ist.
- Die Stadt stimmt zu, dass ihr mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) erforderlichenfalls die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten übertragen werden (§ 151 FlurbG).
- Die Stadt Beilstein verpflichtet sich, zur Sicherstellung eines ökologischen Mehrwerts in der geplanten Flurneuordnung Oberstenfeld/Beilstein (HRB Prevorster Tal) 1 % der geplanten Verfahrensfläche aus ihrer Einlage bzw. durch Zukauf in der Flurneuordnung bereitzustellen. Die geplante Verfahrensfläche beträgt 13 ha, 1 % hieraus umfasst 0,13 ha.
Die anteilige Verfahrensfläche auf dem Gebiet der Stadt Beilstein beträgt rund 5,94 ha, 1 % hieraus entspricht 594 m².
Die anteilige Verfahrensfläche auf dem Gebiet der Gemeinde Oberstenfeld beträgt rund 7,20 ha, 1 % hieraus entspricht 720 m².
Verkauf städtischer Liegenschaften: Beilsteiner Straße 17, Stocksberg
Beschluss:
Die Verwaltung wird ermächtigt, das Grundstück Beilsteiner Straße 17, Stocksberg, zum Preis von 50.000,00 € zum Verkauf auszuschreiben. Die Vergaberichtlinie (Anlage 2 zu dieser Vorlage) wird angewandt. Das Grundstück wird in der Zeit von 01.12.2025 bis 30.01.2026 auf der Website sowie im Amtsblatt der Stadt Beilstein zum Verkauf ausgeschrieben.
Verkauf städtischer Liegenschaften: Löwensteiner Straße 20, Altes Feuerwehrhaus Schmidhausen
Beschluss:
Vertagung
Mineralhallenbad Beilstein: Betriebliche Machbarkeitsstudie – Vergabe Ingenieursleistung
Beschluss:
Die Verwaltung wird ermächtigt, die betriebliche Machbarkeitsstudie zum Mineralhallenbad Beilstein, an die Firma Kannewischer Holding AG zum Angebotspreis von 56.168,00 € zu vergeben.
Abwasserpumpwerk Schmidhausen: Austausch der Schaltanlagen – Vergabe Bauleistung
Beschluss:
- Die Verwaltung wird ermächtigt, den Austausch der Steuerung des Abwasserpumpwerks Schmidhausen, an die Firma Kuhn GmbH zum Angebotspreis von 15.034,91 € zu vergeben.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, den Austausch der Schaltanlagen des Abwasserpumpwerks Schmidhausen, an die Firma Kuhn GmbH zum Angebotspreis von 58.077,68 € zu vergeben.
Vorkaufssatzung nach §25 Abs.1 Nr.2 BauGB für das Grundstück Ilsfelder Weg 2, Flst. Nr. 1175
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende
Satzung
der Stadt Beilstein über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BauGB für das Grundstück Ilsfelder Weg 2 (Flst. Nr. 1175)
Auf Grund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m § 4 der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Beilstein
in seiner Sitzung am 18.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§1 Zweck der Satzung/Städtebauliche Maßnahme
(1) Die Stadt Beilstein beabsichtigt, mit der Vorkaufssatzung die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Bereich der Kernstadt zu sichern. Ziel ist es, die Voraussetzungen für eine künftige gemeinwohlorientierte Nutzung des Grundstücks Ilsfelder Weg 2 (Flst. Nr. 1175) zu schaffen und damit einen Beitrag zur Stärkung der innerstädtischen Infrastruktur und zur Belebung der Kernstadt im Sinne des städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Stadt zu leisten.
(2) Zur Sicherung dieser Ziele erlässt die Stadt Beilstein eine Vorkaufssatzung. Die Begründung (Anlage 2) ist Bestandteil dieser Satzung.
§2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung erstreckt sich auf das Grundstück Flurstück Nr. 1175, Ilsfelder Weg 2 und ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan vom 11.11.2025 (Anlage 1). Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.
§3 Besonderes Vorkaufsrecht
(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Beilstein ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
(2) Der Verkäufer oder die Verkäuferin eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks hat der Stadt Beilstein den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers oder der Verkäuferin wird durch die Mitteilung des Käufers oder der Käuferin ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer oder die Käuferin als Eigentümer oder als Eigentümerin in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen is
§4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen:
1. Lageplan zum Geltungsbereich der Vorkaufssatzung
2. Begründung zur Vorkaufssatzung
Beilstein, den 18.11.2025