Inkrafttreten des Bebauungsplans „Hartäcker – 2. Änderung“ (Pflegeheim) und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften (08125008_0840_90)

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Stadt Beilstein hat am 19.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hartäcker – 2. Änderung“ und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hartäcker – 2. Änderung“ bestehen aus dem Planteil im Maßstab 1:500 vom 27.01.2026 und dem Textteil vom 27.01.2026/19.05.2026, beide gefertigt vom Büro Roosplan in Backnang.

Beigelegt sind die Begründung vom 27.01.2026/19.05.2026, die Schallimmissionsprognose vom 05.03.2019 und die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 19.05.2026.

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.

Im nordöstlichen Teil des Baugebietes „Hartäcker“ möchte die Stadt Beilstein eine Seniorenresidenz/Pflegeheim als Ersatz für die seit Ende März 2025 geschlossene Einrichtung „Haus Ahorn“ ermöglichen. Dazu war es erforderlich, dass der bestehende Bebauungsplan angepasst wird.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften umfasst die Flurstücke mit den Nummern 828 bis 836 und teilweise das Flurstück 884 südlich und östlich von Flst.-Nr. 836 der Gemarkung Beilstein und ist im Planteil dargestellt. Dieser ist nachstehend abgedruckt:

Der Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Hartäcker – 2. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Sie werden auf der Internetseite unter www.beilstein.de der Stadt veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen bei der Stadt Beilstein, im Rathaus, Hauptstraße 19, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Umweltbezogene Informationen sind in der Begründung und in den Stellungnahmen enthalten.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Beilstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungs­pflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs­ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt­machung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichts­behörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Beilstein, den 20.05.2026

gez. Schoenfeld

Bürgermeisterin