Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die unten genannten Voraussetzungen vorliegen .
Das für den Wohnort des Schülers/der Schülerin zuständige Staatliche Schulamt
Das Lernverhalten und der Leistungsstand des Kindes lassen erkennen, dass es voraussichtlich auch ohne ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule erfolgreich besuchen kann.
Beantragt die bisher besuchte Schule die Aufhebung des Anspruchs, muss sie folgende Unterlagen vorlegen:
Die Eltern müssen keine Unterlagen vorlegen.
Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpägagogisches Bildungsangebot wird beantragt von :
Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.
keine
keine
Hinweis für allgemeine Schulen:
Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt, sind rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahrs vor der jeweiligen Abschlussklasse die Voraussetzungen für eine Anspruchsaufhebung von der allgemeinen Schule zu prüfen. Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat sie diese bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 22.02.2022 freigegeben.