Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen Pflicht. Wollen Schülerinnen oder Schüler nicht daran teilnehmen, müssen sie sich abmelden beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Sie besuchen danach ab Klassenstufe 5 den Ethikunterricht.
Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.
die jeweilige Schule
Die Schülerinnen oder Schüler müssen Glaubens- und Gewissensgründe vorbringen, die der Teilnahme am Religionsunterricht entgegenstehen.
Hinweis: Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe findet nicht statt.
keine
Eltern beziehungsweise Schülerinnen oder Schüler müssen schriftlich erklären, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Die Erklärung wird bei der Schulleitung abgegeben. Je nach Alter gilt:
Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile beziehungsweise Ihrer Unterschrift folgende Angaben enthalten:
keine
Spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres
Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)
20.02.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg