JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Volltextsuche

Dienstleistungen

Grundbuch - Eintragung beantragen

Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.

Zuständigkeit

das Grundbuchamt

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch.
Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".

Voraussetzungen

Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

  • Antrag auf Eintragung
  • Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

Je nach Einzelfall

  • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
  • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

Ablauf

Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.

Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

Kosten

je nach Geschäftswert

Frist

keine

Rechtsgrundlagen

Grundbuchordnung - GBO:

  • § 13 Antrag auf Eintragung
  • § 19 Bewilligung der Eintragung
  • § 20 Auflassung
  • § 29 Form der Eintragungsunterlagen
  • § 39 Voreintragung des Betroffenen
  • § 71 ff. GBO Beschwerde

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Lebenslagen

Verwandte Themen

Freigabevermerk

24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg