Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter gewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
In der Finanzgerichtsbarkeit entscheiden die Senate der Finanzgerichte normalerweise in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
für die Wahl zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Finanzgericht Baden-Württemberg:
Ein Wahlausschuss, bestehend aus
Zwingende Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit
Außerdem sollen die Betreffenden
Ausnahmen sind möglich.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können unter anderem wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
Hinweis: In Vermögensverfall geratene Personen sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern berufen werden.
keine
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Wahlausschuss auf fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten gewählt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts erstellt die Vorschlagslisten in jedem fünften Jahr.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei soll jede Person voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden, zum Beispiel bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.
Es können Kosten entstehen. Unter "Sonstiges" erfahren Sie Näheres zu möglichen Aufwandsentschädigungen.
keine
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
05.05.2023 Justizministerium Baden-Württemberg