Dienstleistungen
Nebenklage einreichen
Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.
Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise
- Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
- Körperverletzung
- Geiselnahme oder schwere Freiheitsberaubung
- Raub, wenn schwere Tatfolgen oder andere besondere Gründe hinzukommen.
Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.
Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.
Als Nebenkläger oder Nebenklägerin haben Sie folgende Rechte:
- das Recht auf Anwesenheit während der gesamten Verhandlung, auch wenn Sie als Zeuge oder Zeugin vernommen werden sollen
- während der Hauptverhandlung z.B. das Recht auf Ablehnung eines Richters oder einer Richterin beziehungsweise der Sachverständigen wegen Befangenheit, das Recht, Beweisanträge stellen zu dürfen, oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen
- das Recht, Akteneinsicht durch Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin zu beantragen
- die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln
Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.
Der Eintritt in ein Verfahren ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie auch nach dem Urteil eintreten, um gegen das Urteil vorzugehen.
Zuständigkeit
das mit der Sache befasste Strafgericht
Voraussetzungen
- Im Prozess wird eine Straftat verhandelt, für die die Nebenklage zulässig ist
- Sie sind selbst das Opfer der Tat oder gehören zu folgendem Personenkreis, wenn ein naher Familienangehöriger oder eine nahe Familienangehörige getötet wurde:
- Eltern
- Kinder
- Geschwister
- Ehemann oder Ehefrau, Lebenspartner oder Lebenspartnerin
Unterlagen
schriftliche Erklärung
Ablauf
Beantragen Sie Ihre Zulassung als Nebenkläger oder Nebenklägerin schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Sie benötigen dafür keinen Rechtsanwalt. Wenden Sie sich schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht.
Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hört das Gericht die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist. Sie erhalten die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses.
Hinweis: Als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen.
Kosten
- bei Verurteilung des Täters oder der Täterin: keine, sofern der oder die Verurteilte zahlungsfähig ist
- bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
- die durch die Beteiligung entstandenen Kosten tragen Sie als Nebenkläger oder Nebenklägerin selbst
- die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts oder der beigeordneten Rechtsanwältin bezahlt der Staat.
Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
Verwandte Themen
- Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen
- Frauen- und Kinderschutzhaus - Unterbringung in Anspruch nehmen
- Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen
- Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen
- Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken
- Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen
- Opferhilfe - Opferanwalt beauftragen
- Privatklage einreichen
- Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen
- Strafantrag stellen
- Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten
- Zwangsverheiratung verhindern
Freigabevermerk
Stand: 03.12.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg