Beilstein (Druckversion)
Autor: <Gelöschter Benutzer>
Artikel vom 23.09.2021

Öffentliche Bekanntmachung: Verlängerung der Veränderungssperre im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“

Der Gemeinderat der Stadt Beilstein hat in seiner Sitzung am 21.09.2021 die nachfolgende Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 in Verbindung mit § 17 BauGB und § 4 Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen: 

§ 1
Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ wird die Veränderungssperre, beschlossen am 24.09.2019, um ein Jahr verlängert.

 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1)   Der räumliche Geltungsbereich umfasst den im Lageplan vom 13.09.2019 dargestellte Bereich.

(2)   Der räumliche Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke:

23, 24, 25, 25/1, 26, 27, 28/1, 28/2, 28/3, 28/4, 28/5, 28/6, 28/7, 29 (teilweise), 29/1, 30/2, 30/3, 30/4, 30/5, 240, 241, 242, 243, 244/2, 244/4, 245, 248, 250, 250/1, 251, 253, 256, 256/1, 256/2, 257, 258, 259, 259/1, 259/2, 260, 261, 261/15, 261/16, 261/17, 262, 263, 264, 265/1, 266, 267, 268, 268/1, 269, 270, 271, 271/1, 272, 273, 274, 275, 276, 352, 362/1, 362/2

 

§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1)   Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

(2)   Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3)   In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

§ 4
In-Kraft-Treten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

 

§ 5
Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Verlängerung der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

 

Beilstein, den 21.09.2021

gez. Barbara Schoenfeld

Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

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