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Gemeinde Aktuell

Autor: <Gelöschter Benutzer>
Artikel vom 07.09.2015

Bekanntmachung der Satzung über einen verkaufsoffenen Sonntag in Beilstein am 27.09.2015

Satzung über einen verkaufsoffenen Sonntag in Beilstein am 27.09.2015

Der Gemeinderat der Stadt Beilstein hat am 15.09.2015 aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeinde-ordnung in der derzeit geltenden Fassung beschlossen:

§ 1
Verkaufsoffener Sonntag


(1)    Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen in Beilstein am Sonntag, 27. September 2015 geöffnet werden.
(2)    Die Öffnungszeit wird von 12.00 bis 17.00 Uhr festgesetzt.

§ 2
Schutz der Arbeitnehmer


Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der § 12 LadÖG zu beachten.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten


(1)    Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des LadÖG handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 4
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Beilstein, 16.09.2015

gez.
Patrick Holl
Bürgermeister


Hinweis:
Falls diese Satzung unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an für gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
b) der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach b) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Jedermann die Verletzung geltend machen.