JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Volltextsuche

Gemeinde Aktuell

Autor: <Gelöschter Benutzer>
Artikel vom 18.09.2017

Verkaufsoffener Sonntag in Beilstein

Satzung der Stadt Beilstein nach § 8 LadÖG

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Beilstein in seiner Sitzung am 19.09.2017 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Aus Anlass des „Amalienhoffests“ der Fam. Strecker dürfen in der Stadt Beilstein die Verkaufsstellen am Sonntag, den 24. September 2017 jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein

 

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.

 

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

1.)  Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die

Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

2.)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

§ 4 Heilungsregelung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

gez. Holl
Bürgermeister