Als Arbeitgeber müssen Sie eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten als Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen. Möglich ist auch die Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Ihnen direkt unterstellt und Mitglied im Arbeitsschutzausschuss. Die Geschäftsleitung legt deren Einsatzzeit im Unternehmen fest. Diese hängt ab
Die jeweilige Berufsgenossenschaft gibt Mindesteinsatzzeiten vor.
Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören unter anderem:
Sie müssen Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben unterstützen. Dafür müssen Sie ihr je nach Bedarf
Sie müssen ihr auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nennen, die befristet oder als Leiharbeitspersonal in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind.
die Arbeitsschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Betrieb liegt
Arbeitsschutzbehörde ist,
Gibt es in Ihrem Betrieb große umweltrelevante Anlagen ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Betrieb liegt.
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen Sie nur folgende Personen benennen:
Diese müssen über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
Bei Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieuren genügt eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur.
Tipp: Die erforderliche Fachkunde können geeignete Personen durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang erwerben. Die Ausbildung zur Fachkraft erfolgt üblicherweise über den Unfallversicherungsträger.
keine
Wollen Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, müssen Sie die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats einholen und darüber informieren, welche Aufgaben Sie der Fachkraft übertragen wollen.
Sie müssen die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich benennen. In dieser Benennung ("Bestellung") müssen Sie ihre Aufgaben genau beschreiben.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.02.2019 freigegeben.