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Gemeinde Aktuell

Autor: <Gelöschter Benutzer>
Artikel vom 29.07.2015

Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der städtischen Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der städtischen Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.07.2015 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung vom 19.12.1989, zuletzt geändert am 15.11.2011, beschlossen:

§ 1

§ 1 erhält folgende Fassung:
(1)    Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der städtischen Feuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 Euro.
(2)    Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zu Grunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle aufgerundet.
(3)    Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der städtischen Feuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,60 Euro je zu entschädigende Stunde.
(4)    Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Beilstein, den 15.07.2015

Patrick Holl
Bürgermeister


Hinweis:
Falls diese Satzung unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an für gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
b) der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach b) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Jedermann die Verletzung geltend machen.