Gemeinde Aktuell
Verkaufsoffener Sonntag in Beilstein
Satzung der Stadt Beilstein nach § 8 LadÖG
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Beilstein in seiner Sitzung am 19.09.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aus Anlass des „Amalienhoffests“ der Fam. Strecker dürfen in der Stadt Beilstein die Verkaufsstellen am Sonntag, den 24. September 2017 jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
1.) Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die
Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
2.) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Heilungsregelung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
gez. Holl
Bürgermeister