Benutzungsordnung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Beilstein



Die Arbeit in unseren Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach der folgenden Ordnung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen staatlichen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Aufgabe der Einrichtung

Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die emotionale, soziale, kognitive und motorische Entwicklung des Kindes.

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung und dem Orientierungsplan Baden-Württemberg.

Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.

Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

Für die Inanspruchnahme der Einrichtung wird ein Entgelt erhoben (§ 4).



§ 2 Aufnahme

(1)    In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind.
Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung eines Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Einrichtung.
(2)    Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
(3)    Der Träger legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in der Einrichtung fest.
(4)    Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.
(5)    Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach der Unterzeichung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertrags.
(6)    Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.
(7)    Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
(8)    Die Umsetzung des Kindes aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung des Trägers bleibt, auch während des Kindergartenjahres, ausdrücklich vorbehalten.



§ 3 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten, Schließungszeiten, Ferien

(1)    Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien in der Einrichtung.
(2)    Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
(3)    Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin zu benachrichtigen.
(4)    Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Träger vorbehalten.
Der Besuch der Einrichtung richtet sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.
(5)    Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben.
(6)    Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betriebliche Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet. Nach Möglichkeit werden für diese Zeit Plätze in einer anderen Einrichtung angeboten.



§ 4 Elternbeitrag

(1)    Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld erhoben. Der Beitrag wird in 11 Monatsbeiträgen erhoben (die Beitragszahlung für den Monat August entfällt). Die Höhe der Elternbeiträge für die Regelgruppen und die Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten richten sich nach den jeweiligen Empfehlungen der Landesverbände Baden-Württemberg. Der Elternbeitrag ist nach der Zahl der Kinder in der Familie zu entrichten. Kinder werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt. Die Beiträge sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen. Eine Änderung des Elternbeitrages / Essensgeldes bleibt dem Träger vorbehalten.
(2)    Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.
(3)    Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien der Einrichtung beginnen. Besuchen Schulanfänger die Einrichtung nach den Sommerferien weiter, so ist für diesen Zeitraum der volle Elternbeitrag zu entrichten.



§ 5 Aufsicht

(1)    Die Erzieherinnen sind während der Öffnungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
(2)    Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.
(3)    Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet mit der persönlichen Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an eine der Erzieherinnen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.
(4)    Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.



§ 6 Abmeldung / Kündigung

(1)    Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
(2)    Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.
(3)    Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe können u. a. sein:
a)    das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
b)    die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
c)    ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung,
d)    nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.


§ 7 Versicherungen

(1)    Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt gegen Unfall versichert (SGB VII)
- auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung
- während des Aufenthaltes in der Einrichtung
- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen)
(2)    Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
(3)    Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen oder Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.
(4)    Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.



§ 8 Regelungen in Krankheitsfällen

(1)    Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
(2)    Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 s2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes.
(3)    Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass das Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
§    es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z.B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr,
§    eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann. Dies sind u.a. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis,
§    es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenfbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist,
§    es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
(4)    Ausscheider, von Cholera-, Diphtherie, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.
(5)    Der Leiterin muss sofort über diese Erkrankungen Mitteilung gemacht werden.
(6)    Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
(7)    Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u.ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten.
(8)    In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen verabreicht.


§9 Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums vom 20. Januar 1983).


§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.2008 In Kraft.

Henzler
(Bürgermeister)